Das Corpus Juris Civilis: Bd. (1833. 1134 p.)

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Karl Eduard Otto, Bruno Schilling, Carl Friedrich Ferdinand Sintenis
Carl Focke, 1833
 

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Página 859 - Lehnsherrn geschröpft hat [fucurbitaverü], dh mit dessen Ehefrau den Beischlaf ausgeübt, oder doch denselben auszuüben versucht, oder mit ihr auf eine unanständige Weise getändelt hat, oder wenn er mit der Tochter...
Página 41 - Menschengeschlechte erspriessen. Nicht weniger, als der wahren Dogmen der Kirche, nehmen wir uns der Würde der Priester an; wird diese bewahrt, so wird uns der Himmel große Wohltaten (ауаб«) verleihen und die bereits verliehenen unverändert erhalten.
Página 146 - Mengcben die durch die Gnade Gottes unserer Natur, soweit es sich mit ihr vereinbaret, verliehene Unsterblichkeit, und den durch die Erzeugung der Kinder immer wieder neu hervorgerufenen Geschlechtern eine ununterbrochene Dauer zu gewähren.
Página 564 - Adscendeuten , wenn diese auch der Vater oder die Mutter sein sollten, berufen werden, indem nämlich dann die Erbschaft unter sie [alle] nach der Zahl der Personen zu vertheilen ist, damit ein jeder sowohl von den Adscendenten als von den Brüdern [oder Schwestern] einen gleichen Theil erhalte.
Página 382 - Denn wenn auch nach dieser Unserer Warnung Jemand solche Menschen finden und verbergen sollte, so wird er auf gleiche Weise von Gott, dem Herrn, verdammt werden. Auch der Praefectus selbst wird, wenn er Jemanden finden sollte, welcher so Etwas begeht...
Página 564 - Erbschaft gleichmässig unter sie vertheilt werden, so dass die eine Hälfte alle Adscendenten von der väterlichen Seite, so viel ihrer auch sein mögen, die andere Hälfte aber die Adscendenten von der mütterlichen Seite,. so viel sich ihrer auch finden mögen , erhalten sollen. Wenn aber neben den Adscendenten sich anch Brüder.
Página 859 - ... ausgeübt, oder doch denselben auszuüben versucht, oder mit ihr auf eine unanständige Weise getändelt hat, oder wenn er mit der Tochter des Lehnsherrn (oder mit der Enkelin, die vom Sohne des Lehnsherrn gezeugt ist, oder mit der Ehefrau des Sohnes) oder mit der Schwester des Lehnsherrn den Beyeclilaf ausgeübt hat (das ist [aber nur] von dem Falle zu verstehen , wenn dieselbe in dem Hause des Lehnsherrn wohnt), so soll er nach rechtlicher Beurtheilung das Lehn verlieren.
Página 381 - Solche finden sollten, welche bei eben denselben Vergehen beharren, so werden sie erstlich sich selbst der Liebe Gottes unwürdig machen, sodann aber auch die in den Gesetzen ausgesprochenen Strafen erleiden. §. 2. Wir haben nämlich den...
Página 600 - Wittwe oder eifte von ihrem Manne geschiedene, oder eine solche, mit welcher die Ehe entweder nach den weltlichen Gesetzen oder nach den...
Página 381 - Urtheilssprnch desselben im Sinne haben und von solchen teuflischen und unerlaubten Ausschweifungen abstehen sollen , damit sie nicht wegen solcher frevelhaften Handlungen den gerechten Zorn Gottes erfahren und nicht die Städte mit ihren Bewohnern zn (»runde gehen.

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