Das Corpus Juris Civilis: Bd. (1830. XXX, 906 p.)

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Karl Eduard Otto, Bruno Schilling, Carl Friedrich Ferdinand Sintenis
Carl Focke, 1830
 

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Página 388 - IVut/.en für Abwesende [darin] liegt, dass sie nicht unvertheidigt die Besitznahme oder den Verkauf ihrer Sachen erleiden , oder den Verkauf eines Pfandes , oder [die Anstellung] einer Klage wegen Verfalls einer Strafe , oder [dass sie nicht] durch Widerrechtlichkeit ihr Vermögen verlieren.
Página 467 - Statt findet, wo die Forderung des Klägers auf das Interesse oder den Werth der Sache, oder aber auf ein gewisses Recht geht (cf.
Página 233 - Was der Kaiser befiehlt, hat Gesetzeskraft , indem das Volk durch das Königliche Gesetz, welches über dessen Macht gegeben worden ist , seine ganze Macht und Gewalt demselben und an denselben übertragen hat.
Página 5 - Rechtsgrundsätze, welche gleichmässig bei allen Völkern beobachtet werden und gleichsam von der göttlichen Vorsehung selbst eingesetzt sind, bleiben ewig dieselben und unveränderlich; diejenigen aber, welche sich jeder Staat selbst bildete, pflegen oft theils durch stillschweigende Einwilligung des Volks, theils durch spätere Gesetze abgeändert zu werden.
Página 213 - ... fallor philosophiam, non simulatam affectantes. (Das Recht ist, wie Celsus mit Feinheit den Begriff bestimmt, die Wissenschaft von dem, was recht und billig ist. Verdientermaßen sollte man uns daher deren Priester nennen.
Página 424 - Sache wegen Furcht ausgehändigt worden ist , sie [vom Empfänger] zurückgegeben und , wie schon bemerkt wurde , in Beziehung auf [mögliche] böse Absicht Verantwortung [darüber], ob nicht etwa die Sacha [bei ihm] verschlechtert worden sei , geleistet werde.
Página 133 - Bedingung dann zu erachten, deren Eintritt die Natur widerstrebt, z. B. wenn Jemand so gesagt hat : ,, gelobst du mir zu geben , wenn ich mit dem Finger den lljininel berühre?
Página 234 - Scla\eu kommen entweder nach bürgerlichem Recht oder nach Völkerrecht in unsere Gewalt ; nach bürgerlichem Recht , wenn Jemand, der über zwanzig Jahre alt ist, sich, um...
Página 1 - Das öffentliche Recht bezieht sich auf den Römischen Staat ; das Privatrecht aber auf den Nutzen des Einzelnen. Es soll nur vom Privatrecht die Rede •ein, u -ff (,, -s drei Bestandteile hat; denn es ist entweder Carp.jttr.
Página 779 - Fischernetze, worin •ich ein Fischerkahn verwickelt hat ; wäre dies hingegen durch die Schuld der Schiffsleute geschehen, so könne aus dem Aquilischen Gesetz geklagt werden. Werde...

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